Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. August 2011 6 K 6261/08 aufgehoben.
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1998 vom 10. Mai 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2008 wird dahin geändert, dass nach § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes hinzuzurechnende Beträge nicht festgestellt werden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
I.
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