BGH - Urteil vom 28.05.2013
II ZR 83/12
Normen:
GmbHG § 30; GmbHG § 31; GmbHG § 32a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 148/05
OLG Frankfurt am Main, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 119/10

Maßgeblichkeit der Bonität einer Gesellschaft als Mieter oder Pächter bei der Bestimmung der Überlassungsunwürdigkeit

BGH, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen II ZR 83/12

DRsp Nr. 2013/19970

Maßgeblichkeit der Bonität einer Gesellschaft als Mieter oder Pächter bei der Bestimmung der Überlassungsunwürdigkeit

Die Gesellschaft ist im Sinn der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht überlassungsunwürdig, wenn ihr ein anderer als der Gesellschafter angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse den Gegenstand nicht zur Nutzung als Mieter oder Pächter überlassen würde. Für die Bestimmung der Überlassungsunwürdigkeit ist die Bonität der Gesellschaft als Mieter oder Pächter entscheidend und nicht, ob der vereinbarte Miet- oder Pachtzins für den Vermieter oder Verpächter günstig ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 30; GmbHG § 31; GmbHG § 32a Abs. 3;

Tatbestand