BFH - Beschluss vom 08.12.2010
VII B 102/10
Normen:
AO § 35; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 30055/05

Maßgeblichkeit der Frage nach Verfügungsbefugnis sowie Rechnungs- und Gefahrtragung im Innenverhältnis eines Unternehmens zur Bestimmung des Haftungsschuldners von Umsatzsteuern

BFH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen VII B 102/10

DRsp Nr. 2011/4016

Maßgeblichkeit der Frage nach Verfügungsbefugnis sowie Rechnungs- und Gefahrtragung im Innenverhältnis eines Unternehmens zur Bestimmung des Haftungsschuldners von Umsatzsteuern

1. NV: Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO ist derjenige, der auf Grund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam handeln kann. Einschränkungen, denen der Verfügungsberechtigte im Innenverhältnis unterliegt, sind unbeachtlich. Pflichten öffentlich-rechtlicher Natur, die dem als verfügungsberechtigt Auftretenden auferlegt sind, können nicht durch private Abmachungen abbedungen werden. 2. NV: Die von § 35 AO vorausgesetzte Verfügungsmacht kann auf Gesetz, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder Rechtsgeschäft beruhen. Die Frage, ob Verfügungsmacht vorliegt, ist gesondert von der Frage zu beurteilen, ob die Tätigkeit des Verfügenden ertragsteuerlich als unternehmerisch einzuordnen ist.

Normenkette:

AO § 35; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2;

Gründe

I.