VGH Bayern - Beschluss vom 12.12.2023
22 C 23.1871
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 2024, 244
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 31 K 23.393

Maßgeblichkeit der Höhe der bezifferten Geldleistung für die Streitwertfestsetzung; Berücksichtigen eines neuen Sachvortrags im Abhilfeverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 22 C 23.1871

DRsp Nr. 2024/306

Maßgeblichkeit der Höhe der bezifferten Geldleistung für die Streitwertfestsetzung; Berücksichtigen eines neuen Sachvortrags im Abhilfeverfahren

Im Streitwertbeschwerdeverfahren haben sowohl das Ausgangsgericht im Rahmen des Abhilfeverfahrens als auch das Beschwerdegericht neuen Vortrag zu bereits bei Klageerhebung vorliegenden Umständen für die Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2023 wird der Streitwert für das Verfahren M 31 K 23.393 auf 24.415,62 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2023 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2022, durch den der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus abgelehnt worden war. Eine Kopie des Ablehnungsbescheids war der Klage beigefügt.

Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert vorläufig auf 5.000 € fest. Im Laufe des Klageverfahrens äußerten sich weder die Klägerin noch die Beklagte zum Streitgegenstand, die Klägerin stellte keinen Klageantrag, Verwaltungsakten legte die Beklagte nicht vor.