FG Sachsen - Urteil vom 10.12.2008
8 K 327/07
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 7 Abs. 5a; AO § 162; FördG § 1; FördG § 3 Nr. 3; FördG § 4;

Maßgeblichkeit der vertraglichen Kaufpreisaufteilung

FG Sachsen, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 8 K 327/07

DRsp Nr. 2009/6402

Maßgeblichkeit der vertraglichen Kaufpreisaufteilung

1. Die von den am Erwerbsvorgang beteiligten Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein Grundstück ist für die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage maßgeblich, solange dagegen keine nennenswerten Bedenken bestehen. Eine schätzungsweise Aufteilung ist nur beim Bestehen von Zweifeln an der wirtschaftlichen Haltbarkeit der vertraglichen Kaufpreisaufteilung zulässig. Das ist nicht der Fall, wenn sich ein Verkehrswertverhältnis von 24,84 v.H. für den anteiligen Grund und Boden und die Altbausubstanz und von 75,16 v.H. für den anteiligen Sanierungsaufwand ergibt und die Kaufpreisaufteilung in der Nachtragsurkunde im Verhältnis von 20,38 v.H. zu 79,62 v.H. erfolgt. 2. Die Erwerbsnebenkosten beeinflussen den Verkehrswert eines Grundstücks nicht.