OLG Celle - Beschluss vom 23.02.2023
24 W 2/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
WKRS 2023, 11984
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 8/22

Maßgeblichkeit des für die Gerichtsgebühren festgesetzten Gegenstandswertes für die Gebühren des RechtsanwaltsHöhe des Gegenstandswertes für die Terminsgebühr bei teilweiser Klagerücknahme vor der mündlichen VerhandlungGerichtsgebühren für eine unzulässige Beschwerde in Kostensachen

OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 24 W 2/23

DRsp Nr. 2023/3961

Maßgeblichkeit des für die Gerichtsgebühren festgesetzten Gegenstandswertes für die Gebühren des Rechtsanwalts Höhe des Gegenstandswertes für die Terminsgebühr bei teilweiser Klagerücknahme vor der mündlichen Verhandlung Gerichtsgebühren für eine unzulässige Beschwerde in Kostensachen

1. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist für die Gebühren des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 1 RVG nur maßgebend, soweit der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. 2. Wird die Klage vor der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen, so berechnet sich die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV jedenfalls dann nicht nach dem ursprünglichen Wert, sondern nach dem verbleibenden Gegenstand der Klage, wenn die Rücknahme vor dem Aufruf der Sache wirksam geworden ist und dem Gericht bei der Verhandlung bekannt war. 3. Für eine statthafte, aber aus anderen Gründen unzulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts gilt die Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 GKG.

I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2022 wird verworfen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe: