FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.12.2012
3 K 124/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4;

Maßgeblichkeit einer durch mautpflichtigen Tunnel führenden, nur für PKW nutzbaren kürzeren Strecke für Entfernungspauschale auch bei Verwendung eines Mopeds und Befahrung einer längeren Strecke

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 3 K 124/11

DRsp Nr. 2013/19899

Maßgeblichkeit einer durch mautpflichtigen Tunnel führenden, nur für PKW nutzbaren kürzeren Strecke für Entfernungspauschale auch bei Verwendung eines Mopeds und Befahrung einer längeren Strecke

1. Als kürzeste Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Halbsatz 1 EStG ist eine nur mit dem Auto befahrbare Straßenverbindung, die die Durchfahrung eines mautpflichtigen Tunnels vorsieht, auch dann für die Entfernungspauschale maßgeblich, wenn der Steuerpflichtige ein Moped für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte nutzt, damit den auf der kürzesten, mautpflichtigen Strecke liegenden Tunnel nicht befahren darf und deswegen über eine deutlich längere, den mautpflichtigen Tunnel vermeidende Strecke zur Arbeit fährt. 2. Die längere, mit einer deutlich längeren Fahrtzeit verbundene Strecke ist nicht deswegen offensichtlich verkehrsgünstiger i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG, weil der Steuerpflichtige infolge der Verwendung eines Mopeds aus verkehrsrechtlichen Gründen nicht die kürzeste, durch den Tunnel führende Strecke nutzen darf.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1000,00 EUR.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4;

Tatbestand