Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1.
Weder erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
a)
Soweit sich der Kläger auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beruft und hierzu aus seiner Sicht bestehende Abweichungen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH geltend macht, hat er schon die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht entsprechend den Anforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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