FG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2002
16 K 1189/01 F
Normen:
UntStFG Art. 2 ; UntStFG Art. 4 ; KStG § 14 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 14 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 3 ; GewStG § 36 Abs. 2 ; AO § 363 Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 863
EFG 2003, 559

Mehrmütterorganschaft; Konsortium; Organträger; Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz; Rückwirkung; Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrechtliche Zulässigkeit rückwirkender Gesetze, hier: § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG und § 14 KStG (jeweils i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes)

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 16 K 1189/01 F

DRsp Nr. 2003/5587

Mehrmütterorganschaft; Konsortium; Organträger; Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz; Rückwirkung; Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrechtliche Zulässigkeit rückwirkender Gesetze, hier: § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG und § 14 KStG (jeweils i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes)

1. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der rückwirkenden gesetzlichen Änderung der Mehrmütterorganschaft durch das UntStFG, nach der entgegen dem Urteil des BFH vom 09.06.1999 I R 37/98 ein aus mehreren gewerblichen Unternehmen bestehendes, der einheitlichen Willensbildung dienendes Konsortium als Organträger anzusehen ist, kann mangels entgegenstehender Vertrauensdispositionen keinen Bedenken begegnen, soweit vor dem Urteil des BFH abgelaufene Erhebungszeiträume betroffen sind. 2. Die rückwirkende Regelung verletzt auch unter Berücksichtigung der seit 1996 gesetzlich angeordneten Zwangsruhe von Einsprüchen bei Musterverfahren nicht die Rechtsweggarantie, zumal sie lediglich Chancen, nicht aber erworbene Rechte der Steuerpflichtigen in den deswegen noch nicht abgeschlossenen Verfahren betreffen kann. 3. Eine rückwirkende gesetzliche Korrektur in Reaktion auf ein inter partes umzusetzendes höchstrichterliches Urteil berührt nicht das Prinzip der Belastungsgleichheit.

Normenkette:

UntStFG Art. 2 ; UntStFG Art. 4 ; KStG § 14 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 14 Abs. 2 ;