1. Der Ausdruck "eng verbundene Umsätze" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage umfasst sowohl die Lieferung von Gegenständen als auch Dienstleistungen.
2. Um als eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundener Umsatz gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388 von der Mehrwertsteuer befreit zu sein, braucht die Leistung nicht unbedingt von der Person erbracht werden, die die fragliche Behandlung durchführt.
3. Die Lieferung von Gegenständen, die
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