EuGH - Schlussantrag vom 26.09.2013
Rs. C-366/12
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH,

Mehrwertsteuer - Lieferung von Zytostatika zur ambulanten Behandlung von Patienten - Befreiung für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze - Müssen eng verbundene Umsätze Dienstleistungen sein? - Müssen sie von der Person erbracht werden, die die Krankenhausbehandlung oder die ärztliche Heilbehandlung erbringt? - Können sie unter die Befreiung fallen, wenn sie eng mit der Erbringung einer ärztlichen Heilbehandlung verbunden sind, die nicht von einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung erbracht wird?

EuGH, Schlussantrag vom 26.09.2013 - Aktenzeichen Rs. C-366/12

DRsp Nr. 2013/21289

Mehrwertsteuer - Lieferung von Zytostatika zur ambulanten Behandlung von Patienten - Befreiung für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze - Müssen 'eng verbundene Umsätze' Dienstleistungen sein? - Müssen sie von der Person erbracht werden, die die Krankenhausbehandlung oder die ärztliche Heilbehandlung erbringt? - Können sie unter die Befreiung fallen, wenn sie eng mit der Erbringung einer ärztlichen Heilbehandlung verbunden sind, die nicht von einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung erbracht wird?

Tenor:

1. Der Ausdruck "eng verbundene Umsätze" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage umfasst sowohl die Lieferung von Gegenständen als auch Dienstleistungen.

2. Um als eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundener Umsatz gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388 von der Mehrwertsteuer befreit zu sein, braucht die Leistung nicht unbedingt von der Person erbracht werden, die die fragliche Behandlung durchführt.

3. Die Lieferung von Gegenständen, die