EuGH - Schlussantrag vom 18.07.2013
Rs. C-300/12
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 26 Abs. 2; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 26 Abs. 3; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH,

Mehrwertsteuer bei provisionsmindernden Preisnachlässen des Reisbüros gegenüber Reisekunden; Besteuerungsgrundlage bei der Vermittlung von Leistungen des Reiseveranstalters durch Reisebüros; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Schlussantrag vom 18.07.2013 - Aktenzeichen Rs. C-300/12

DRsp Nr. 2013/17593

Mehrwertsteuer bei provisionsmindernden Preisnachlässen des Reisbüros gegenüber Reisekunden; Besteuerungsgrundlage bei der Vermittlung von Leistungen des Reiseveranstalters durch Reisebüros; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Tenor:

1. Die im Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, Slg. 1996, I-5339), aufgestellten Grundsätze zur Minderung der Besteuerungsgrundlage bei Unternehmen, die dem Verbraucher einer nachgelagerten Dienstleistung Preisnachlässe gewähren, gelten auch für den Fall, dass ein Vermittler (hier: das Reisebüro) dem Empfänger (hier: dem Reisekunden) der von ihm vermittelten Leistung (hier: der Leistung des Reiseveranstalters) auf seine Kosten einen Preisnachlass gewährt.