EuGH - Urteil vom 19.12.2012
Rs. C-310/11
Normen:
Richtlinie 228/1967/EWG vom 11.04.1967 Art. 8 Buchst. a; Richtlinie 228/1967/EWG vom 11.04.1967 Anhang A Nr. 13; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DStRE 2013, 1061
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) - 26.05.2011,

Mehrwertsteuer für Lieferung von Gegenständen bei Gutschrifterteilung an provisionsvergütete Verkaufsvertreter; Vorabentscheidungsersuchen des englischen First-tier Tribunal

EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen Rs. C-310/11

DRsp Nr. 2013/2225

Mehrwertsteuer für Lieferung von Gegenständen bei Gutschrifterteilung an provisionsvergütete Verkaufsvertreter; Vorabentscheidungsersuchen des englischen First-tier Tribunal

Art. 8 Buchst. a der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist dahin auszulegen, dass er einem Steuerpflichtigen nicht das Recht einräumt, die Besteuerungsgrundlage für eine Lieferung von Gegenständen als rückwirkend vermindert zu behandeln, wenn ein Vertreter nach dem Zeitpunkt dieser Lieferung von Gegenständen eine Gutschrift des Lieferers erhalten hat, die er nach seiner Wahl entweder als Geldzahlung oder als Gutschrift auf dem Lieferer geschuldete Beträge für bereits erfolgte Lieferungen von Gegenständen abgerufen hat.

Tenor: