EuGH - Schlussantrag vom 20.05.2015
Rs. C-595/13
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande],

Mehrwertsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Niederlande

EuGH, Schlussantrag vom 20.05.2015 - Aktenzeichen Rs. C-595/13

DRsp Nr. 2015/21408

Mehrwertsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Niederlande

Tenor:

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass

- eine Gesellschaft, die durch mehr als einen Anleger mit dem alleinigen Ziel errichtet wurde, das angesammelte Vermögen in Immobilien anzulegen, als "Sondervermögen" angesehen werden kann, sofern der betreffende Mitgliedstaat sie einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstellt hat;

- die "Verwaltung" eines solchen Sondervermögens auch die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien umfasst.

Normenkette:

Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung

1. Im Mehrwertsteuerrecht der Union besteht seit fast 40 Jahren eine Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds, mit der sich der Gerichtshof wiederholt beschäftigt hat(2). Erst jetzt erreicht den Gerichtshof jedoch mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aus den Niederlanden die Frage, ob und in welchem Umfang auch Immobilienfonds - und nicht nur Wertpapierfonds - von dieser Befreiung profitieren.

II - Rechtlicher Rahmen

Mehrwertsteuerrecht