Tenor:
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass
- eine Gesellschaft, die durch mehr als einen Anleger mit dem alleinigen Ziel errichtet wurde, das angesammelte Vermögen in Immobilien anzulegen, als "Sondervermögen" angesehen werden kann, sofern der betreffende Mitgliedstaat sie einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstellt hat;
- die "Verwaltung" eines solchen Sondervermögens auch die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien umfasst.
I - Einleitung
1. Im Mehrwertsteuerrecht der Union besteht seit fast 40 Jahren eine Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds, mit der sich der Gerichtshof wiederholt beschäftigt hat(2). Erst jetzt erreicht den Gerichtshof jedoch mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aus den Niederlanden die Frage, ob und in welchem Umfang auch Immobilienfonds - und nicht nur Wertpapierfonds - von dieser Befreiung profitieren.
II - Rechtlicher Rahmen
Mehrwertsteuerrecht
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