EuGH - Urteil vom 05.07.2012
Rs. C-259/11
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 5 Abs. 3 Buchst. c; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DB 2012, 1963
DStRE 2012, 1033
EuZW 2012, 958
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - 22.4.2011,

Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze aus der Übertragung von Aktien zur Ausführung von Immobiliengeschäften; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

EuGH, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-259/11

DRsp Nr. 2012/14281

Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze aus der Übertragung von Aktien zur Ausführung von Immobiliengeschäften; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass unter diese Befreiung von der Mehrwertsteuer Umsätze wie die im Ausgangsfall getätigten fallen, die zwar auf die Übertragung der betroffenen Gesellschaftsaktien gerichtet waren und zu diesem Ergebnis geführt haben, sich jedoch im Wesentlichen auf die von diesen Gesellschaften gehaltenen Immobilien und deren (mittelbare) Übertragung beziehen. Die unter dem zweiten Gedankenstrich derselben Vorschrift vorgesehene Ausnahme von dieser Befreiung gilt nicht, wenn der Mitgliedstaat von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet, als körperliche Gegenstände zu betrachten, keinen Gebrauch gemacht hat.

Tenor: