EuGH - Schlussantrag vom 12.12.2013
Rs. C-464/12
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Østre Landsret [Dänemark],

Mehrwertsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen für Berufsrentenkassen der betrieblichen Altersvorsorge; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

EuGH, Schlussantrag vom 12.12.2013 - Aktenzeichen Rs. C-464/12

DRsp Nr. 2013/25539

Mehrwertsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen für Berufsrentenkassen der betrieblichen Altersvorsorge; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

Tenor:

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie des Rates ist dahin auszulegen, dass der Begriff "durch die Mitgliedstaaten als solche definierte Sondervermögen" Berufsrentenkassen umfasst, wenn diese Kassen das Kapitalvermögen mehrerer Begünstigter zusammenführen und die Verteilung des Risikos auf ein Spektrum von Wertpapieren ermöglichen. Dies ist nur der Fall, wenn die Begünstigten das Investitionsrisiko tragen. Die Tatsache, dass die Beiträge von ihren Arbeitgebern zu ihrem Nutzen aufgrund einer kollektiven Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen abgeführt werden und dass erst bei Rentenantritt Zahlungen aus diesen Kassen erfolgen, ist irrelevant, solange die Begünstigten eine gesicherte Rechtsposition im Hinblick auf dieses Kapitalvermögen haben. Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu entscheiden, ob eine Kasse diese Erfordernisse erfüllt.

Normenkette:

Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe: