Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie des Rates ist dahin auszulegen, dass der Begriff "durch die Mitgliedstaaten als solche definierte Sondervermögen" Berufsrentenkassen umfasst, wenn diese Kassen das Kapitalvermögen mehrerer Begünstigter zusammenführen und die Verteilung des Risikos auf ein Spektrum von Wertpapieren ermöglichen. Dies ist nur der Fall, wenn die Begünstigten das Investitionsrisiko tragen. Die Tatsache, dass die Beiträge von ihren Arbeitgebern zu ihrem Nutzen aufgrund einer kollektiven Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen abgeführt werden und dass erst bei Rentenantritt Zahlungen aus diesen Kassen erfolgen, ist irrelevant, solange die Begünstigten eine gesicherte Rechtsposition im Hinblick auf dieses Kapitalvermögen haben. Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu entscheiden, ob eine Kasse diese Erfordernisse erfüllt.
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