EuGH - Schlussantrag vom 24.10.2013
Rs. C-461/12
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Gerechtshof 's-Hertogenbosch [Niederlande],

Mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen für Preisnachlässe bei der Inanspruchnahme bestimmter Leistungen ausgewiesener Unternehmen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof s-Hertogenbosch

EuGH, Schlussantrag vom 24.10.2013 - Aktenzeichen Rs. C-461/12

DRsp Nr. 2013/22595

Mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen für Preisnachlässe bei der Inanspruchnahme bestimmter Leistungen ausgewiesener Unternehmen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof 's-Hertogenbosch

Tenor:

Eine Rabattkarte wie die Grantoncard stellt weder ein "sonstiges Wertpapier" im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 noch ein "anderes Handelspapier" im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie dar.

Normenkette:

Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung

1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft ein weiteres Mal die Schwierigkeiten, die komplexe Vertriebssysteme im Mehrwertsteuerrecht verursachen(2 ). Die steuerliche Behandlung spezieller Rabattkarten, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, berührt gleich zwei problematische Bereiche des Mehrwertsteuerrechts der Union.

2. Zum einen geht es um den Zweck der Steuerbefreiungen von Finanzgeschäften, der weiterhin zu den großen mehrwertsteuerlichen Rätseln gehört. Denn wie der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments zuletzt bemerkte, wurden die genauen Gründe für diese Befreiung nie eindeutig erläutert(3 ).