Eine Rabattkarte wie die Grantoncard stellt weder ein "sonstiges Wertpapier" im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 noch ein "anderes Handelspapier" im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie dar.
I - Einleitung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft ein weiteres Mal die Schwierigkeiten, die komplexe Vertriebssysteme im Mehrwertsteuerrecht verursachen(2 ). Die steuerliche Behandlung spezieller Rabattkarten, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, berührt gleich zwei problematische Bereiche des Mehrwertsteuerrechts der Union.
2. Zum einen geht es um den Zweck der Steuerbefreiungen von Finanzgeschäften, der weiterhin zu den großen mehrwertsteuerlichen Rätseln gehört. Denn wie der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments zuletzt bemerkte, wurden die genauen Gründe für diese Befreiung nie eindeutig erläutert(3 ).
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