EuGH - Urteil vom 20.06.2013
Rs. C-219/12
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 4 Abs. 1; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 4 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 1621
DB 2013, 1762
DStR 2013, 12
DStRE 2013, 1378
EuZW 2013, 594
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Verwaltungsgerichtshof (Österreich) - 29.03.2012,

Mehrwertsteuerpflicht bei Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf Wohnhausdach; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

EuGH, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen Rs. C-219/12

DRsp Nr. 2013/15844

Mehrwertsteuerpflicht bei Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf Wohnhausdach; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Betrieb einer auf oder neben einem Wohnhaus angebrachten Fotovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" im Sinne dieses Artikels fällt.

Tenor: