Tenor:
Eine Gemeinde, die wie im Fall des Ausgangsrechtsstreits einen Schülertransport durch die Inanspruchnahme externer Verkehrsunternehmen organisiert und von den Eltern der Schüler Beiträge nur in Höhe von 3 % der Kosten der Durchführung der Beförderung erhält, handelt nicht als Steuerpflichtige im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG. Sofern das vorlegende Gericht jedoch bei einer nicht nur unbedeutenden Anzahl einzelner Beförderungsleistungen Wettbewerbsverzerrungen feststellen sollte, handelt die Gemeinde insoweit als Steuerpflichtige.
I - Einleitung
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