EuGH - Schlussantrag vom 23.12.2015
Rs. C-520/14
Normen:
RL 12/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 12/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande],

Mehrwertsteuerpflicht bei Schülertransport durch von der Gebietskörperschaft beauftragte Transportunternehmen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Niederlande

EuGH, Schlussantrag vom 23.12.2015 - Aktenzeichen Rs. C-520/14

DRsp Nr. 2016/8879

Mehrwertsteuerpflicht bei Schülertransport durch von der Gebietskörperschaft beauftragte Transportunternehmen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Niederlande

Tenor:

Eine Gemeinde, die wie im Fall des Ausgangsrechtsstreits einen Schülertransport durch die Inanspruchnahme externer Verkehrsunternehmen organisiert und von den Eltern der Schüler Beiträge nur in Höhe von 3 % der Kosten der Durchführung der Beförderung erhält, handelt nicht als Steuerpflichtige im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG. Sofern das vorlegende Gericht jedoch bei einer nicht nur unbedeutenden Anzahl einzelner Beförderungsleistungen Wettbewerbsverzerrungen feststellen sollte, handelt die Gemeinde insoweit als Steuerpflichtige.

Normenkette:

RL 12/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 12/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9 Abs. 1; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung