EuGH - Urteil vom 18.07.2013
Rs. C-210/11
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. b; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour de cassation (Belgien) - 07.04.2011,

Mehrwertsteuerpflicht bei Überlassung von Investitionsgütern zur unentgeltlichen privaten Nutzung durch Geschäftsführer einer juristischen Person; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour de cassation

EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen Rs. C-210/11 - Aktenzeichen Rs. C-211/11

DRsp Nr. 2013/17609

Mehrwertsteuerpflicht bei Überlassung von Investitionsgütern zur unentgeltlichen privaten Nutzung durch Geschäftsführer einer juristischen Person; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour de cassation

1. Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Zurverfügungstellung eines Teils eines einer juristischen Person gehörenden Gebäudes für den privaten Bedarf ihres Geschäftsführers, ohne dass vom Begünstigten als Gegenleistung für die Nutzung dieses Gebäudes ein in Geld zu entrichtender Mietzins verlangt wird, keine von der Steuer befreite Vermietung eines Gebäudes im Sinne dieser Richtlinie darstellt und es insoweit ohne Bedeutung ist, dass nach der nationalen einkommensteuerrechtlichen Regelung eine solche Zurverfügungstellung als ein geldwerter Vorteil angesehen wird, der den Begünstigten aus der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben oder ihres Anstellungsvertrags zufließt.