EuGH - Urteil vom 08.11.2012
Rs. C-299/11
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 5 Abs. 7 Buchst. a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DB 2013, 159
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - 13.05.2011,

Mehrwertsteuerpflicht beim Umbau einer kommunalen Sportanlage; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

EuGH, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen Rs. C-299/11

DRsp Nr. 2012/21418

Mehrwertsteuerpflicht beim Umbau einer kommunalen Sportanlage; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass im Fall der Zuordnung durch einen Steuerpflichtigen von Plätzen, die in seinem Eigentum stehen und die er durch einen Dritten hat umbauen lassen, für die Zwecke einer mehrwertsteuerbefreiten wirtschaftlichen Tätigkeit Mehrwertsteuer auf der Grundlage der Summe aus dem Wert des Grund und Bodens, auf dem sich diese Plätze befinden, und den Kosten für den Umbau dieser Plätze erhoben werden kann, sofern dieser Steuerpflichtige die auf diesen Wert und diese Kosten entfallende Mehrwertsteuer noch nicht entrichtet hat und die in Rede stehenden Plätze nicht unter die Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. h dieser Richtlinie fallen.

Tenor: