EuGH - Urteil vom 19.07.2012
Rs. C-377/11
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 5; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 19 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DB 2012, 1963
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien) - 18.5.2011,

Mehrwertsteuerpflicht beim Verkauf von Bingocoupons; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

EuGH, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-377/11

DRsp Nr. 2012/15462

Mehrwertsteuerpflicht beim Verkauf von Bingocoupons; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

1. Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer beim Verkauf von Bingocoupons wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht den im Vorhinein gesetzlich festgelegten Teil des Verkaufspreises umfasst, der für die Auszahlung der Gewinne an die Spieler bestimmt ist. 2. Die Art. 17 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 98/80 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht vorsehen können, dass der im Vorhinein gesetzlich festgelegte Teil des Verkaufspreises der Bingocoupons, der an die Spieler als Gewinne auszuzahlen ist, für die Zwecke der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zum Umsatz gehört, der im Nenner des in Art. 19 Abs. 1 genannten Bruchs zu stehen hat.

Tenor: