EuGH - Urteil vom 23.12.2015
Rs. C-250/14
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 2 Nr. 1; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) - 21.05.2014,

Mehrwertsteuerpflicht für das Ausstellen unbenutzter Flugscheine durch Fluggesellschaft oder Franchisenehmerin; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Staatsrats

EuGH, Urteil vom 23.12.2015 - Aktenzeichen Rs. C-250/14 - Aktenzeichen Rs. C-289/14

DRsp Nr. 2016/2643

Mehrwertsteuerpflicht für das Ausstellen unbenutzter Flugscheine durch Fluggesellschaft oder Franchisenehmerin; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Staatsrats

1. Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 1999/59/EG des Rates vom 17. Juni 1999 und dann durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass das Ausstellen von Flugscheinen durch eine Fluggesellschaft mehrwertsteuerpflichtig ist, wenn die Fluggäste die ausgegebenen Flugscheine nicht benutzt haben und sie für diese keine Erstattung erhalten können.