EuGH - Schlussantrag vom 11.06.2013
Rs. C-618/11
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 73; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 78 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 79 Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Supremo Tribunal Administrativo [Portugal],

Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Vorführung kommerzieller Werbung auf dem Fernsehmarkt; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo

EuGH, Schlussantrag vom 11.06.2013 - Aktenzeichen Rs. C-618/11 - Aktenzeichen Rs. C-637/11 - Aktenzeichen Rs. C-659/11

DRsp Nr. 2013/25056

Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Vorführung kommerzieller Werbung auf dem Fernsehmarkt; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo

Tenor:

Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie die Art. 73, 78 Buchst. a und 79 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie bei der Berechnung der Mehrwertsteuer auf Werbedienstleistungen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlage die Einbeziehung einer Abgabe wie der zur Kunstförderung bestimmten portugiesischen Vorführungsabgabe vorschreiben, die von den Werbenden geschuldet wird, aber von den Fernsehbetreibern im Wege der Steuersubstitution entrichtet wird und auf Anderkonten als durchlaufender Posten verbucht wird, wenn das maßgebliche öffentlich-rechtliche Steuerverhältnis zwischen den Steuerbehörden und den Fernsehbetreibern besteht.