Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie die Art. 73, 78 Buchst. a und 79 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie bei der Berechnung der Mehrwertsteuer auf Werbedienstleistungen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlage die Einbeziehung einer Abgabe wie der zur Kunstförderung bestimmten portugiesischen Vorführungsabgabe vorschreiben, die von den Werbenden geschuldet wird, aber von den Fernsehbetreibern im Wege der Steuersubstitution entrichtet wird und auf Anderkonten als durchlaufender Posten verbucht wird, wenn das maßgebliche öffentlich-rechtliche Steuerverhältnis zwischen den Steuerbehörden und den Fernsehbetreibern besteht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|