EuGH - Urteil vom 18.07.2013
Rs. C-26/12
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Gerechtshof te Leeuwarden (Niederlande) - 03.01.2012,

Mehrwertsteuerpflicht für Verwaltungsdienstleistungen eines von der Arbeitgeberin gegründeten Rentenfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te Leeuwarden

EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen Rs. C-26/12

DRsp Nr. 2013/17613

Mehrwertsteuerpflicht für Verwaltungsdienstleistungen eines von der Arbeitgeberin gegründeten Rentenfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te Leeuwarden

Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern − Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Rentenfonds in der wie im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Form einer rechtlich und steuerlich getrennten Einheit errichtet hat, um die Rentenansprüche seiner Arbeitnehmer und ehemaligen Arbeitnehmer sicherzustellen, zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt ist, die er für die Dienstleistungen bezüglich der Verwaltung und Bewirtschaftung dieses Rentenfonds entrichtet hat, sofern sich aus den Gesamtumständen der in Rede stehenden Transaktionen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang ergibt.

Tenor: