EuGH - Urteil vom 20.06.2013
Rs. C-653/11
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 2 Nr. 1; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 6 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 1621
DB 2013, 1946
DStRE 2014, 32
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich) - 13.12.2011,

Mehrwertsteuerpflicht für Werbedienstleistungen zur Darlehensvermittlung bei steuersparender Vertragsgestaltung; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

EuGH, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen Rs. C-653/11

DRsp Nr. 2013/15848

Mehrwertsteuerpflicht für Werbedienstleistungen zur Darlehensvermittlung bei steuersparender Vertragsgestaltung; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

Vertragsbestimmungen sind für die Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer "Dienstleistung" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung ist, zwar zu berücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend. Sie können insbesondere dann als nicht maßgebend angesehen werden, wenn sie nicht die wirtschaftliche und geschäftliche Realität widerspiegeln, sondern eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung darstellen, die allein zu dem Zweck erfolgte, einen Steuervorteil zu erlangen, was von dem nationalen Gericht zu prüfen ist.

Tenor: