Ausgabe 05/2019

Meldepflichten für Auslandssachverhalte: Das müssen Sie schon jetzt beachten

Der Umfang der Melde- und Anzeigepflichten wird immer größer. Derzeit wird die Anzeigepflicht von Steuergestaltungen im Berufsstand diskutiert. Wenig beachtet ist allerdings, dass bereits jetzt eine Anzeigepflicht für Auslandssachverhalte gilt, die in der Praxis häufiger zum Tragen kommt, als viele denken.

Ziel und Inhalt der Meldepflicht

Der Gesetzgeber will die Transparenz von Beteiligungen inländischer Steuerpflichtiger an ausländischen Gesellschaften erhöhen. § 138 Abs. 2 AO dient dazu, die steuerliche Überwachung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu gewährleisten bzw. zu erleichtern.

Beachte Die Mitteilungspflicht kann mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden. Nach § 138 Abs. 2 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich der AO dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt Folgendes mitzuteilen:

  1.  die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland, den Erwerb, die Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften,