LAG Hamm - Urteil vom 23.11.2021
14 Sa 502/21
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1649/20

Merkmale einer VerdachtskündigungVerdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung als KündigungsgrundAnhörung des Arbeitnehmers vor einer Verdachtskündigung

LAG Hamm, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 502/21

DRsp Nr. 2022/9369

Merkmale einer Verdachtskündigung Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung als Kündigungsgrund Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Verdachtskündigung

1. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende Tatsachen gestützt sein. 2. Der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung in Form einer fingierten Warenrückgabe kann einen Kündigungsgrund darstellen. 3. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit geben, zu den Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen ggf. zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 7. April 2021 (3 Ca 1643/20) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.