FG Köln - Urteil vom 20.11.2008
10 K 4922/05
Normen:
BUKG § 8 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 460

Mietentschädigung keine abziehbaren Umzugskosten

FG Köln, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 10 K 4922/05

DRsp Nr. 2009/3733

Mietentschädigung keine abziehbaren Umzugskosten

1. § 8 BUKG ist allenfalls begrenzt tauglich, die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen eines beruflich veranlassten Umzugs näher zu bestimmen. 2. Bei der sog. Mietentschädigung für das Eigenheim am bisherigen Wohnsitz i. S. des § 8 Abs. 3 BUKG handelt es sich nicht um einen realen Abfluss von Aufwendungen. 3. Es ist nicht gerechtfertigt, der Gemeinschaft das Risiko der Nichtveräußerlichkeit von Vermögen aufzuerlegen, auch wenn nach Beamtenrecht aus Fürsorgegesichtspunkten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG für die Zeit von bis zu einem Jahr eine solche Mietentschädigung gezahlt wird.

Normenkette:

BUKG § 8 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Mietentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.