Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Mietverhältnis, das der Kläger mit seinem Vater begründet hatte, den besonderen Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen genügt. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger wurden vom Beklagten (dem Finanzamt) für die Streitjahre 1996 und 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie hatten im Jahre 1987 gemeinsam ein Grundstück erworben und dieses sodann mit einem - aus zwei selbständigen Wohnungen bestehenden - Wohnhaus bebaut. Während sie die Wohnung im Erdgeschoss (Nutzfläche: 82 qm) selbst nutzten, hatten sie die Wohnung im Dachgeschoss (Nutzfläche: 59 qm) in den Jahren 1988 bis 1995 an eine außenstehende Person vermietet. Der Mietzins hatte netto 600,-- DM pro Monat (7.200,-- DM im Jahr) betragen. Die Nebenkosten waren (offenbar pauschal) mit Beträgen zwischen 80,-- DM pro Monat (960,-- DM im Jahr) und 175,-- DM pro Monat (2.100,-- DM im Jahr) in Rechnung gestellt worden.
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