BFH - Urteil vom 21.11.2000
IX R 73/97
Normen:
EStG § 12 Nr. 1, § 21 Abs. 1, § 21a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 594

Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Nichteinhaltung der Vertragsmodalitäten

BFH, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen IX R 73/97

DRsp Nr. 2001/4011

Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Nichteinhaltung der Vertragsmodalitäten

Zu den Anforderungen an die Durchführung von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen, insbesondere zur Einhaltung des Zahlungsweges und zur Nebenkostenabrechnung.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1, § 21 Abs. 1, § 21a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte gemeinsam mit seiner (im Juni 1997 verstorbenen) Ehefrau, mit der er zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde, im Streitjahr 1991 neben anderen Einkünften auch solche aus Vermietung und Verpachtung aus ihrem mit öffentlichen Mitteln geförderten Zweifamilienhaus. Die Hauptwohnung bewohnten sie mit ihren drei minderjährigen Kindern. Die andere, im Obergeschoss befindliche Wohnung war an die Schwiegermutter des Klägers vermietet und wurde von ihr bewohnt. Nach dem Mietvertrag war die unbare Zahlung der Miete sowie der Nebenkosten und deren Abrechnung vereinbart. Die Zahlungen erfolgten jedoch in bar, die Nebenkostenabrechnungen wurden teilweise nicht durchgeführt. Nach den Angaben des Klägers war die Miete stets im Rahmen ihrer durch die Sozialbindung begrenzten Möglichkeiten erhöht worden.

Im Streitjahr erhielt --so der Kläger-- seine Schwiegermutter für ihre Beschäftigung als Hauswartsfrau, mit Ausnahme für die Zeit ihres Urlaubs im August, monatlich 250 DM.