Der "Nutzungsnachteil" als solcher bei Überlassung einer Wohnung des Verpflichteten an den Übergeber ist keine Aufwendung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG. Dementsprechend hat auch der Nutzungsberechtigte den "Nutzungsvorteil" nicht als Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 EStG im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuern.
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