I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben mit notariellem Vertrag vom 14. Februar 1992 ein Grundstück, das sie mit einem im Kalenderjahr 1993 (Streitjahr) fertig gestellten und ab dem 1. Dezember 1993 vermieteten Einfamilienhaus bebauten. Gemäß den unter dem 6. November 1993 getroffenen mietvertraglichen Vereinbarungen sollte das Mietverhältnis am 1. Dezember 1998 enden, da "beabsichtigt" sei, "das Haus zu verkaufen".
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