FG Köln - Urteil vom 15.10.2013
3 K 3169/03
Normen:
EStG § 8 Abs 1; EStG § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 5 Abs 2a;

Mietzuschussdarlehen als Einnahme bei Vermietung und Verpachtung

FG Köln, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 3 K 3169/03

DRsp Nr. 2014/5293

Mietzuschussdarlehen als Einnahme bei Vermietung und Verpachtung

1) Ein von einem privaten Dritten gewährtes Mietzuschussdarlehen, das die Einnahmen des Stpfl. aus der Vermietungstätigkeit dergestalt erhöhen soll, dass dieser Ausschüttungen in bestimmter Höhe an seine Anleger vornehmen kann, ist als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. 2) Der Behandlung als Einnahme gilt auch dann, wenn das Mietzuschussdarlehen erst dann zurückzuzahlen ist, wenn Vermietungsüberschüsse in bestimmter Höhe erzielt werden.

Normenkette:

EStG § 8 Abs 1; EStG § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 5 Abs 2a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Streitjahr an die Klägerin erfolgte und als Darlehen bezeichnete Zahlung in Höhe von 4.596.278 DM als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung anzusehen ist. Daneben sind Sonderwerbungskosten eines Treugeber-Kommanditisten im Streit.