Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Streitjahr an die Klägerin erfolgte und als Darlehen bezeichnete Zahlung in Höhe von 4.596.278 DM als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung anzusehen ist. Daneben sind Sonderwerbungskosten eines Treugeber-Kommanditisten im Streit.
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