BGH - Beschluss vom 21.11.2019
1 StR 563/18
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.03.2018
LG Berlin, vom 08.10.2019

Milderung des Strafrahmens wegen Handelns als Gehilfe eines Dritten zu einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen durch den steuererklärungspflichtigen Haupttäter

BGH, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 1 StR 563/18

DRsp Nr. 2019/18004

Milderung des Strafrahmens wegen Handelns als Gehilfe eines Dritten zu einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen durch den steuererklärungspflichtigen Haupttäter

Tenor

Die auf den 23. November 2019 datierte Anhörungsrüge des Verurteilten (eingegangen per Telefax-Schreiben am 12. November 2019) gegen den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. März 2018 mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO).