BFH - Urteil vom 12.01.2022
II R 4/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1691
BFH/NV 2022, 863
DB 2022, 1556
DStR 2022, 1266
DStRE 2022, 826
GmbHR 2022, 935
NZG 2022, 1314
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1953/16

Minderung der Beteiligung am Vermögen einer GesamthandBeschränkung oder Aufgabe der Beteiligung am wirtschaftlichen Wert eines Gesellschaftsanteils

BFH, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen II R 4/20

DRsp Nr. 2022/8926

Minderung der Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand Beschränkung oder Aufgabe der Beteiligung am wirtschaftlichen Wert eines Gesellschaftsanteils

Eine Anteilsminderung i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG liegt vor, wenn die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand gemindert wird. Das kann durch Veräußerung des Gesellschaftsanteils selbst bewirkt werden oder auch durch anderweitige Vereinbarungen erfolgen, wenn es dadurch bei im Übrigen unveränderter bürgerlich-rechtlicher Beteiligung am Gesamthandsvermögen wirtschaftlich zu einer Beschränkung oder Aufgabe der Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils und somit an der Teilhabe am Wert des eingebrachten Grundstücks kommt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.03.2019 – 5 K 1953/16 insoweit aufgehoben, als es die Feststellung über den Umfang der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes betrifft.

Der Bescheid des Beklagten über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 13.11.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2016 wird hinsichtlich der Feststellung zum Umfang der Steuervergünstigung dahingehend geändert, dass die Steuervergünstigung für den Erwerbsvorgang nur in Höhe von 94 % versagt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.