1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Beteiligten streiten, ob die Aufwendungen für den Sohn der zusammen veranlagten Kläger, der sich in den Streitjahren in Ausbildung an den R. S. für Gehörlose und Blinde befand, als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.
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