FG Sachsen - Urteil vom 04.11.2013
6 K 347/13
Normen:
EStG § 33b Abs. 3; EStG § 33b Abs. 5; EStG § 33b Abs. 1; EStG § 33a Abs. 2; EStG § 33 Abs. 1;

Minderung des Ausbildungsfreibetrags um das BAföG auch bei dessen Auszahlung an den die Internatskosten übernehmenden öffentlichen Träger

FG Sachsen, Urteil vom 04.11.2013 - Aktenzeichen 6 K 347/13

DRsp Nr. 2013/24207

Minderung des Ausbildungsfreibetrags um das BAföG auch bei dessen Auszahlung an den die Internatskosten übernehmenden öffentlichen Träger

1. Besucht ein gehörloses Kind ein spezielles Gymnasium, welches die Unterbringung in einem Internat erfordert, wobei die Internatskosten von einem öffentlichen Träger entrichtet werden, der auch die dem Kind gewährten BAföG -Leistungen vereinnahmt, ist neben dem die Aufwendungen übersteigenden Freibetrag für das behinderte Kind gem. § 33b Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 EStG für die mit der Schulausbildung zusammenhängenden Aufwendungen lediglich der Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG abzugsfähig, der sich jedoch um die vom öffentlichen Träger vereinnahmten BAföG -Leistungen mindert. 2. Lediglich Kosten, die unmittelbare Folgen einer Krankheit sind, können gem. § 33 EStG abgezogen werden. Dazu rechnen jedoch die Unterbringungskosten des behinderten Kindes nicht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 3; EStG § 33b Abs. 5; EStG § 33b Abs. 1; EStG § 33a Abs. 2; EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Aufwendungen für den Sohn der zusammen veranlagten Kläger, der sich in den Streitjahren in Ausbildung an den R. S. für Gehörlose und Blinde befand, als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.