FG München - Beschluss vom 29.11.2002
4 V 3829/02
Normen:
BewG (1991) § 145 Abs. 3 S. 3 § 146 Abs. 6, 7 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 512

Minderung des Bodenrichtwerts durch eine Erhaltungssatzung; Feststellung des Grundstückswertes zum 05.02.2001

FG München, Beschluss vom 29.11.2002 - Aktenzeichen 4 V 3829/02

DRsp Nr. 2003/3287

Minderung des Bodenrichtwerts durch eine Erhaltungssatzung; Feststellung des Grundstückswertes zum 05.02.2001

1. Im Rahmen der Mindestbewertung zur Bedarfswertermittlung ist ein Abschlag vom Bodenrichtwert gerechtfertigt, wenn das Grundstück durch eine Erhaltungssatzung beeinträchtigt ist, der die vom Gutachterausschuss zugrunde gelegten, von Alter und Struktur vergleichbaren Grundstücke nicht unterliegen. 2. Das Grundstück ist im Rahmen der Mindestbewertung so zu bewerten, als wäre es unbebaut. Aus diesem Grunde kann ein Wertgutachten, in dem vom Grundstückswert ein Abschlag wegen Bebauung vorgenommen wird, nicht zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts zum Stichtag herangezogen werden.

Normenkette:

BewG (1991) § 145 Abs. 3 S. 3 § 146 Abs. 6, 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Höhe des für ein bebautes Grundstück festgestellten Bedarfswertes.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller betragt,

die Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 08.07.2002 in Höhe von 2.140,00 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit und wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.