I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren die Höhe des für ein bebautes Grundstück festgestellten Bedarfswertes.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller betragt,
die Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 08.07.2002 in Höhe von 2.140,00 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit und wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
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