FG Köln - Urteil vom 20.04.2023
1 K 1234/22
Normen:
EStG § 8 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges vom Arbeitgeber durch die von den Arbeitnehmern gezahlten Entgelte

FG Köln, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 1 K 1234/22

DRsp Nr. 2023/14563

Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges vom Arbeitgeber durch die von den Arbeitnehmern gezahlten Entgelte

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2022 wird der Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag,Kirchensteuer, BAV-Förderbetrag und andere Beträge für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 vom 23.07.2021 dahingehend abgeändert, dass die Lohnsteuer um ... €, der Solidaritätszuschlag um ... €, die evangelische Kirchensteuer um ... €, die römisch-katholische Kirchensteuer um ... €, die jüdische Kultussteuer um ... € und die altkatholische Kirchensteuer um ... € niedriger festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von den Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges mindern.

Den Arbeitnehmern der Klägerin steht teilweise ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dies geschieht auf der Grundlage der Firmenwagenregelung (Company Car Policy) der Z-Gruppe, auf die verwiesen wird (Bl. 45 ff. Gerichtsakte -GA).