FG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2005
16 K 1482/03 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 22 § 23 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 486

Mindestbesteuerung; Nettoprinzip; Teilwertabschreibung; Betriebsvermögen; Verlustausgleichsbeschränkung; Verfassungsmäßigkeit; Verluste; Devisenoptionsgeschäft; Zwischenanlage; Vermietungseinnahmen; Zurechnung; Vermietungseinkünfte - Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG und Verlustausgleichsbeschränkung gem. § 22 Nr. 3 Satz 1und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG verfassungsgemäß

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 16 K 1482/03 E

DRsp Nr. 2006/2605

Mindestbesteuerung; Nettoprinzip; Teilwertabschreibung; Betriebsvermögen; Verlustausgleichsbeschränkung; Verfassungsmäßigkeit; Verluste; Devisenoptionsgeschäft; Zwischenanlage; Vermietungseinnahmen; Zurechnung; Vermietungseinkünfte - Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG und Verlustausgleichsbeschränkung gem. § 22 Nr. 3 Satz 1und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG verfassungsgemäß

1. Die Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG 1999 verstößt nicht gegen das subjektive Nettoprinzip, soweit der um die festgesetzte Einkommensteuer und das Existenzminimum erhöhte negative Einkünftesaldo auf einem Buchverlust durch Teilwertabschreibung im Betriebsvermögen beruht. 2. Die Verlustausgleichsbeschränkungen der § 22 Nr. 3 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG sind verfassungsmäßig 3. Bei einer Zwischenanlage von Vermietungseinnahmen mit dem Ziel, durch Devisenoptionsgeschäfte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bzw. aus Leistungen zu erzielen, werden die angelegten Finanzmittel unmittelbar Gegenstand dieser Einkunftserzielungstatbestände, ohne dass es einer "Entnahme" - wie sie im Betriebsvermögen zur Lösung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs eines Wirtschaftsgutes erforderlich ist - bedürfte.