BFH - Urteil vom 06.11.2012
VII R 33/09
Normen:
Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit b; MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit a; MinöStDV § 50 Abs. 1; EnStG § 27 Abs. 2 Nr. 1; EnStDV § 60 Abs. 4 Nr. 1; EnStDV § 60 Abs. 4 Nr. 2; LuftVG § 20;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 268/08

Mineralölsteuerermäßigung für die Beförderung von Gesellschaftern, Geschäftsführern und Mitarbeitern eines Unternehmens; Begriff der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnStG

BFH, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen VII R 33/09

DRsp Nr. 2013/2778

Mineralölsteuerermäßigung für die Beförderung von Gesellschaftern, Geschäftsführern und Mitarbeitern eines Unternehmens; Begriff der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnStG

1. NV: Einem Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist, weil der Unternehmensgegenstand nicht die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen ist, und das auch keine Luftfahrt-Dienstleistungen erbringt, steht Befreiung von der Energiesteuer und Mineralölsteuer nicht zu. 2. NV: Der BFH kann die Rechtserkenntnis eines Urteils des EuGH auch dann berücksichtigen, wenn dieses verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein sollte.

Die steuerliche Begünstigung für Luftfahrtbetriebsstoffe setzt eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LuftVG voraus.

Normenkette:

Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit b; MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit a; MinöStDV § 50 Abs. 1; EnStG § 27 Abs. 2 Nr. 1; EnStDV § 60 Abs. 4 Nr. 1; EnStDV § 60 Abs. 4 Nr. 2; LuftVG § 20;

Gründe