LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.12.2021
12 TaBV 74/21
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 11206/20

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung der AttestpflichtKein Mitbestimmungsrecht bei Regelungsrelevanz für geringe Anzahl von Mitarbeitern

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 12 TaBV 74/21

DRsp Nr. 2022/3478

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung der Attestpflicht Kein Mitbestimmungsrecht bei Regelungsrelevanz für geringe Anzahl von Mitarbeitern

1. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Änderung der Nachweise für eine Arbeitsunfähigkeit; hier die Pflicht zur Vorlage erst am vierten Tag. 2. Das Mitbestimmungsrecht wird aber nicht wirksam, wenn die Anordnung des Arbeitgebers nur einen geringen Teil der Belegschaft betrifft - hier weniger als zwei Prozent.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. Dezember 2020 - 34 BV 11206/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 92 Abs. 1;

Gründe:

A.

Betriebsrat und Arbeitgeberin streiten vorrangig um Unterlassungsansprüche gegen nicht mitbestimmte Auflagen, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten krankheitsbedingten Abwesenheitstag vorzulegen.