Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und gegen den Angeklagten B unter Einbeziehung einer im Jahr 1997 verhängten Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Daneben hat es sichergestellte Zigaretten und einen Gasrevolver mit Munition sowie eine Reizgassprühflasche eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge hinsichtlich des jeweiligen Strafausspruchs Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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