FG München - Urteil vom 15.12.2021
1 K 1872/18
Normen:
KiStG 2018 Art. 3 Abs. 3;

Mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche oder sonstigen Religionsgemeinschaft als Voraussetzung für die Entstehung der Kirchensteuerpflicht

FG München, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 1 K 1872/18

DRsp Nr. 2022/10362

Mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche oder sonstigen Religionsgemeinschaft als Voraussetzung für die Entstehung der Kirchensteuerpflicht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KiStG 2018 Art. 3 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger in den Veranlagungszeiträumen 2012-2018 Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche (ELK) in Bayern (ELKB) und folglich subjektiv kirchensteuerpflichtig war.

Die steuerlich vertretenen Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, im Wesentlichen unter Berücksichtigung von Einkünften des Klägers. Jeweils unstreitig

- wurden beide Kläger durch jeweilige Taufe Mitglieder der ELK und

- trat der Kläger am ... 1973 durch Erklärung gegenüber dem Standesamt wirksam aus der Kirche aus (Kirchenaustritt 1973).

Gemäß seiner auf der Austrittsbescheinigung vom ... 1973 (mit falsch geschriebenem Geburtsort " ... " - Austrittsbescheinigung 1973 -) angegebenen Wohnadresse ..., im Stadtbezirk ... (dem Elternhaus des Klägers; - Adresse Elternhaus -), war der Kläger Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde ... (Kirchengemeinde K); diese Kirchengemeinde K umfasst die evangelisch-lutherischen Kirchen

- ... (Kirche K; Entfernung zu ...: ca. 1,5 km) sowie