EuGH - Urteil vom 19.07.2012
Rs. C-112/11
Normen:
Verordnung 1008/2008/EG vom 24.09.2008 Art. 23 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DAR 2012, 615
MDR 2012, 1215
NJW 2012, 2867
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 02.03.2011

Mitteilung fakultativer Zuatzkosten bei der Internet-Buchung von Flugreisen; Kosten einer Reiserücktrittsversicherung als fakultative Zusatzkosten im Luftverkehr; Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln

EuGH, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-112/11

DRsp Nr. 2012/15447

Mitteilung fakultativer Zuatzkosten bei der Internet-Buchung von Flugreisen; Kosten einer Reiserücktrittsversicherung als fakultative Zusatzkosten im Luftverkehr; Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln

Der Begriff "fakultative Zusatzkosten" in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

Tenor: