FG München - Urteil vom 20.11.2002
1 K 5467/01
Normen:
AO 1977 § 26 § 347 Abs. 1 § 118 ;

Mitteilung über örtliche Zuständigkeit; örtlicher Zuständigkeit in Sachen Umsatzsteuer

FG München, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 5467/01

DRsp Nr. 2003/3288

Mitteilung über örtliche Zuständigkeit; örtlicher Zuständigkeit in Sachen Umsatzsteuer

Die telefonisch erfolgte Mitteilung des FA über eine Wechsel der örtlichen Zuständigkeit und die damit verbundene nicht gegebene örtliche Zuständigkeit dieses FA ist nicht anfechtbar.

Normenkette:

AO 1977 § 26 § 347 Abs. 1 § 118 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob sich der Kläger gegen eine Mitteilung über die fehlende örtliche Zuständigkeit wenden kann.

Der Kläger (Kl) betreibt einen Kfz-Handel sowie eine Vermittlung von Fahrzeugen aller Art. und erzielt hieraus umsatzsteuerpflichtige Einkünfte. Das Gewerbe wurde zum 21.5.1987 mit Betriebssitz in M. (im Folgenden: S.-Str.), angemeldet.

Am 19.2.2001 reichte der Kl eine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2001 beim Beklagten (Finanzamt - FA -) ein, aus der sich ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 142.721,20 DM ergibt. Mit Prüfungsanordnung vom 13.3.2001 ordnete das FA eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für diesen Voranmeldungszeitraum (Januar 2001) an. Am 27.3.2001 besichtigte der Umsatzsteuerprüfer des FA die Räumlichkeiten in der S.-Str.