I.
Streitig ist, ob sich der Kläger gegen eine Mitteilung über die fehlende örtliche Zuständigkeit wenden kann.
Der Kläger (Kl) betreibt einen Kfz-Handel sowie eine Vermittlung von Fahrzeugen aller Art. und erzielt hieraus umsatzsteuerpflichtige Einkünfte. Das Gewerbe wurde zum 21.5.1987 mit Betriebssitz in M. (im Folgenden: S.-Str.), angemeldet.
Am 19.2.2001 reichte der Kl eine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2001 beim Beklagten (Finanzamt - FA -) ein, aus der sich ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 142.721,20 DM ergibt. Mit Prüfungsanordnung vom 13.3.2001 ordnete das FA eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für diesen Voranmeldungszeitraum (Januar 2001) an. Am 27.3.2001 besichtigte der Umsatzsteuerprüfer des FA die Räumlichkeiten in der S.-Str.
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