FG Düsseldorf - Urteil vom 01.08.2007
7 K 2203/05 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 6;
Fundstellen:
EFG 2009, 284

Mittelbare Anteilsvereinigung; Anschließende Anteilsveräußerung; Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk - Steuerbarkeit einer mittelbaren Vereinigung von Gesellschaftsanteilen in einer Hand

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 7 K 2203/05 GE

DRsp Nr. 2009/4838

Mittelbare Anteilsvereinigung; Anschließende Anteilsveräußerung; Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk - Steuerbarkeit einer mittelbaren Vereinigung von Gesellschaftsanteilen in einer Hand

1. Ein auf einem Gesamtplan beruhender enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang einer Anteilsvereinigung mit einer anschließenden Veräußerung der Anteile an einer grundbesitzenden KG führt nicht dazu, dass die Grunderwerbsteuer für die Vereinigung der Anteile in einer Hand nicht entsteht. 2. In diesen Fällen liegt kein einheitliches Vertragswerk vor, aufgrund dessen von einem grunderwerbsteuerlich einheitlichen Vorgang auszugehen wäre, der dem zweifachen Entstehen von Grunderwerbsteuer entgegenstünde.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 6;

Tatbestand:

Die C GmbH & Co KG (C) ist Kommanditistin der Grundstücke besitzenden D GmbH & Co. KG (D), Komplementärin ist die E Verwaltungs GmbH (E). Die Anteile an der E werden von der C gehalten. An dieser ist als Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung die F Verwaltungs GmbH (F) beteiligt.

Ursprünglich wurden 75 % der Kommanditanteile der C von der G GmbH & Co. Management KG (G), 25 % von GG gehalten. Die G war zu 100 % an der F beteiligt.