FG Niedersachsen - Urteil vom 26.11.2002
13 K 465/00
Normen:
EStG § 10e ; EigZulG § 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EigZulG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1300
EFG 2003, 679

Mittelbare Grundstücksschenkung; Eigenheimzulage - Keine Anwendung des EigZulG bei mittelbarer Grundstücksschenkung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 13 K 465/00

DRsp Nr. 2003/5647

Mittelbare Grundstücksschenkung; Eigenheimzulage - Keine Anwendung des EigZulG bei mittelbarer Grundstücksschenkung

1. Für den Fall einer so genannten mittelbaren Grundstücksschenkung, bei der dem Grundstückserwerber ein Geldbetrag geschenkt wird mit der Auflage, ein bestimmtes Gebäude zu erwerben oder herzustellen, hat der BFH die Eigenheimförderung nach § 10e EStG abgelehnt, weil der Erwerber nicht mit den Aufwendungen für die angeschaffte oder hergestellte Wohnung belastet war. 2. Diese Rspr. des BFH zu § 10e EStG ist auch auf das EigZulG anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 10e ; EigZulG § 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EigZulG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Eigenheimzulage ab 1999. Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 22.03.1999 eine Wohnung zum Kaufpreis von 82.500 DM. Die Gesamterwerbskosten (incl. Grunderwerbsteuer, Maklergebühr, Gebühren für Auflassungsvormerkung, Notargebühr, Gerichtsgebühren und Darlehensgebühr) beliefen sich auf 91.725,56 DM. Im notariellen Vertrag heißt es unter § 2 Nr. 5 wörtlich: