Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Eigenheimzulage ab 1999. Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 22.03.1999 eine Wohnung zum Kaufpreis von 82.500 DM. Die Gesamterwerbskosten (incl. Grunderwerbsteuer, Maklergebühr, Gebühren für Auflassungsvormerkung, Notargebühr, Gerichtsgebühren und Darlehensgebühr) beliefen sich auf 91.725,56 DM. Im notariellen Vertrag heißt es unter § 2 Nr. 5 wörtlich:
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