FG Köln - Urteil vom 30.09.2015
3 K 706/12
Normen:
EStG § 17 Abs 2;

Mitverpflichtung als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG unter des Geltung MoMiG

FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 3 K 706/12

DRsp Nr. 2016/41

"Mitverpflichtung" als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG unter des Geltung MoMiG

1) Die Aufgabe des Eigenkapitalersatzrechts im Zivilrecht durch das MoMiG hat nicht zur Folge, dass die bis dahin in ihrer Dogmatik durch den BGH entwickelten Rechtsgrundsätze des Eigenkapitalersatzrechts für das Steuerrecht keine Gültigkeit mehr haben. 2) Zu den nachträglichen Anschaffungskosten auf eine Beteiligung i.S.v. § 17 EStG rechnen damit weiterhin Finanzierungshilfen oder sonstige Finanzierungsmaßnahmen in Gestalt von Darlehen, Bürgschaften, Schuldversprechen und anderen Sicherungsmitteln, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft gewährt oder für diese übernimmt. 3) Erfolgte die Übernahme einer "Mitverpflichtung", aus der der Gesellschafter von dem Kreditinstitut in Anspruch genommen wurde, ohne das ihm ein werthaltiger Rückgriffsanspruch zustand, aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung, so führt die Inanspruchnahme des Gesellschafters bei ihm zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 17 Abs 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entstanden und im Rahmen seines Veräußerungsverlustes im Sinne des § 17 EStG zu berücksichtigen sind.