FG Münster, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 746/02
Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
BFH, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX B 131/05
DRsp Nr. 2006/6788
Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
Es ist hinreichend geklärt, dass den Stpfl. bei Auslandssachverhalten eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts und bei der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel trifft. Das gilt auch für Sachverhalte im - außerdeutschen - Bereich der europäischen Union.
Die Beschwerde ist unzulässig; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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