FG Köln - Urteil vom 23.02.2023
15 K 1409/22
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Möglichkeit der Änderung bestandskräftiger Bescheide zulasten des Steuerpflichtigen; Höhe eines Entnahmegewinns eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen gestritten

FG Köln, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 15 K 1409/22

DRsp Nr. 2023/8190

Möglichkeit der Änderung bestandskräftiger Bescheide zulasten des Steuerpflichtigen; Höhe eines Entnahmegewinns eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen gestritten

Tenor

Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 2015 sowie der Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag 2015, beide datierend vom 20. November 2020 und beide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2022, werden dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sonderbereich des Gesellschafters A (= des Beigeladenen) sowie der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags um 30.000 €, korrigiert um etwaige Folgewirkungen bei der Berechnung einer Gewerbesteuerrückstellung, vermindert wird.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen bzw. Feststellungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägerinnen das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit jeweils geändertem Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerinnen und des Beigeladenen vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;